Antrag des Vorstandes an den VIII. Verbandstag |
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Gemäß gültiger Satzung, §§ 12 (4) und 23, ist z.Zt. folgende Regelung über
Ehrungen festgeschrieben:
§ 12(4) "Ein ehemaliger Präsident kann vom Verbandstag zum Ehrenpräsidenten ernannt werden."
§ 24 "Der Vorstand kann Einzelmitglieder der Mitgliedsvereine nach Anhörung des Präsidiums ehren. Einzelheiten regelt eine vom Verbandstag zu beschließende Ehrenordnung."
Die vom Vorstand auf seiner Sitzung, vom 22. März 2003, beschlossene und in Kraft gesetzte vorläufige Ehrenordnung, ist gemäß Satzung (siehe Vorgenannt) durch den Verbandstag zu beschließen.
Der Vorstand hat auf seiner Sitzung am 18. August 2004 beschlossen, an den VIII. Verbandstag den Antrag zu stellen, die bisher gültige vorläufige Ehrenordnung zu beschließen.
Potsdam, den 19. August 2004 Der Vorstand
Anlage: Ehrenordnung (EO des LSV - BB)
Ehrenordnung (EO des LSV-BB)
1. Mit dieser EO werden folgende Auszeichnungen und Ehrungen durch den
LSV-BB geregelt:
Ehrenurkunde
Ehrennadel in Silber
Ehrennadel in Gold
Ehrenplakette in Gold
Die Anerkennung besonderer Leistungen für den Schwimmsport im Land Brandenburg durch ein Ehrengeschenk wird nicht durch diese Ordnung geregelt, sondern kann durch Einzelmitglieder, Vereine bzw. Abteilungen mit Antrag und Begründung beim Vorstand beantragt werden. Die Entscheidung regelt sich nach der Verhältnismäßigkeit, den finanziellen Möglichkeiten und liegt im Ermessen des Vorstandes. Der/die Antragsteller werden in jedem Fall schriftlich von der Entscheidung des Vorstandes in Kenntnis gesetzt.
2. Nichtmitglieder können Mitglied im Förderverein des LSV - BB werden. Für besondere Verdienste um die Förderung des Schwimmsports kann der LSV - BB ihnen die Ehrenurkunde und Ehrenplakette verleihen.
3. Der LSV-BB e.V. kann Mitgliedern von Schwimmvereinen/-abteilungen
die Ehrenurkunde
die Silberne Ehrennadel
die Goldene Ehrennadel
die Ehrenplakette in Gold
verleihen.
4. Die Ehrenurkunde kann Mitgliedern, Vereinen und Abteilungen von Mitgliedsvereinen und Abteilungen des LSV-BB verliehen werden für besondere Verdienste um die Förderung des Schwimmsports im Land Brandenburg.
5. Die Silberne Ehrennadel kann verliehen werden für langjährige, ununterbrochene, ehrenamtliche Tätigkeit zur Förderung des Schwimmsports.
6. Die Goldene Ehrennadel kann verliehen werden für besonders herausragende Verdienste um Aufbau und Entwicklung des Schwimmsports im LSV-BB und darüber hinaus. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Auf Grund der späten Regelung über Auszeichnungen und Ehrungen im LSV-BB kann in besonderen Fällen die Goldene Ehrennadel auch an Mitglieder verliehen werden die nicht im Besitz einer Silbernen Ehrennadel sind.
7. Die Ehrenplakette in Gold kann verliehen werden für außerordentliche Verdienste um Aufbau und Entwicklung des Schwimmsports im LSV-BB und darüber hinaus. Für die Auszeichnung mit der Ehrenplakette in Gold gilt im Übrigen der gleiche Verfahrensweg wie bei der Auszeichnung mit der Goldenen Ehrennadel.
8. Langjährige Mitgliedschaft in Vereinen oder langjährige Zugehörigkeit zu Organen des Schwimmsports im LSV-BB reichen für sich allein als Begründung für eine Auszeichnung nicht aus.
9. Vorschläge für die Verleihung der Auszeichnungen des LSV-BB können von Mitgliedern der Vorstände von Vereinen/Abteilungen oder von Vorsitzenden der Fachausschüsse/Ressorts und Kommissionen des LSV-BB gemacht werden. Die Vorschläge sind in schriftlicher Form mit der entsprechenden Begründung, in der Regel zwei Monate vor dem Verleihungsdatum, an den/die Präsidenten/In bzw. den Vorstand des LSV-BB zu richten.
10. Über die Vorschläge ist im Vorstand bzw. Präsidium zu beraten und zu entscheiden. Über Vorschläge zur Verleihung der Ehrenurkunde und der Silbernen Ehrennadel kann auch der/die Präsident/In oder in seiner/ihrer Vertretung ein/e Vizepräsident/In entscheiden.
11. Die Verleihungsurkunden für alle Auszeichnungen sind vom Präsidenten/In zu unterzeichnen.
12. Die Verleihung der Auszeichnungen soll in einem für die zu Ehrenden angemessenen Rahmen stattfinden.
Diese Vorläufige Ehrenordnung tritt mit Beschluß des VIII. Verbandstages vom 23. Oktober 2004 in Kraft. Sie löst damit vorläufige Ehrenordnung des LSV - BB ab.
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